Tuningfreunde-Wenden
  Clubsatzung
 

Satzung Tuning Freunde Wenden

  1. Der Name des Clubs lautet: Tuning Freunde Wenden
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 57482 Wenden
  3. Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.
  4. Das Gründungsdatum ist der  01.01.2011

 §1  Zweck des Clubs

1.    Die Tätigkeit des Clubs ist nicht auf Gewinn berechnet und verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele.

2.    Es handelt sich um einen markenoffenen Automobilclub.

3.    Es soll allen Interessierten die Möglichkeit geben, auf unpolitischer und überkonfessioneller Basis in allen Technischen, Touristischen und Kraftfahrzeugwirtschaftlichen Fragen Beratung einzuholen.

4.    Angestrebt wird eine gemeinsame Freizeitgestaltung, intensiver Erfahrungsaustausch, sowie Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen.

5.    Gegenseitige Hilfe und Unterstützung der Mitglieder untereinander.

 §2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden..
  2. Die Anmeldung erfolgt schriftlich beim Vorstand und muss vom Antragsteller schriftlich bestätigt werden, so erkennt das neue Mitglied die vorliegenden Clubsatzungen an.
  3. Über den Aufnahmeantrag wird am monatlichen Clubabend entschieden. Nach Ablauf einer Probezeit von 3 Monaten, entscheidet die Versammlung mit einer erforderlichen 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder über die endgültige Aufnahme. Die Probezeit kann auf 6 Monate verlängert werden.
  4. Etwaige Ablehnungsgründe brauchen dem Antragsteller nicht bekannt gegeben werden.

§3 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod bei physischen und dem aufhören der eigenen Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen.
  2. Ein freiwilliger Austritt ist jederzeit möglich. Dieser ist schriftlich 3 Monate vorher unter Einhaltung der Kündigungsfrist beim Vorstand einzureichen.
  3. Ein Ausschluss wegen Clubschädigendem Verhalten kann durch eine 2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder des Vorstandes und mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer vom Vorstand einberufenen ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung gefasst werden.

 

Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Club ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:

    • grobe Verstöße gegen Satzung oder Interessen des Clubs oder gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Cluborgane
    • unzivilisiertes Verhalten innerhalb und außerhalb des Clubs, was auch die StVO beinhaltet.
    • Wenn das Mitglied den fälligen Monatsbeitrag länger als drei Monate nicht bezahlt hat (Streichung).

Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Clubvermögen.

Vor dem Ausschluss muss dem Mitglied auf dessen Antrag vor dem Vorstand Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden

 §4 Beiträge

1.    Die Beiträge werden in der Jahreshauptversammlung festgelegt und vom Clubkassenwart verwaltet. Derzeit beträgt der monatliche Beitrag 10 € pro aktives Mitglied

2.    Zu entrichten sind eine einmalige Aufnahmegebühr von 30 Euro welche die Clubbekleidung ( Polo-Shirt in schwarz  mit pinkem Schriftzug,), sowie den Clubaufkleber(wahlweise in silber oder pink) für die Fahrzeug Frontscheibe beinhalten.

Die Aufnahmegebühr wird bei Ausscheiden aus dem Verein nicht zurückerstattet.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.    Nur aktive Mitglieder haben das Stimm – und Wahlrecht bei der Mitgliederversammlung.

2.    Sie sind berechtigt an allen Clubveranstaltungen teilzunehmen.

3.    Alle Mitglieder haben das Recht dem Vorstand Anträge sowie Vorschläge zu unterbreiten.

4.    Jedes Clubmitglied verpflichtet sich Clubeigentum schonend und pfleglich zu behandeln.

5.    Die Interessen und Ziele des Clubs werden nach bestem Vermögen gefördert.

6.    Die Satzungen und Beschlüsse werden beachtet.

 

§6 Organe des Clubs

Die Organe des Clubs sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung umfasst sämtliche aktive  Mitglieder des Clubs.

Sie erfolgt mindestens einmal im Jahr.

Hierzu lädt der Vorstand alle aktiven Mitglieder mindestens 4 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte jedes Mitglied schriftlich ein.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen gewichtiger Gründe, die im Interesse des Clubs liegen vom Vorstand oder auf Antrag von mindestens zwei Drittel der aktiven Mitglieder einberufen werden.

Die Vorstandschaft besteht aus:

a) dem ersten Vorsitzenden

b) dem zweiten Vorsitzenden

c) dem Schatzmeister

d) dem Schriftführer

 Schriftführer und Schatzmeister können in einer Person vereinigt sein.

Alle Ämter innerhalb der Vorstandschaft sind Ehrenämter.

In die Vorstandschaft können alle Mitglieder gewählt werden, sobald der Gründungsvorstand ( bestehend aus T. u. M. Staack) das Amt zur Verfügung stellen.

Der Clubvorstand führt die Geschäfte des Clubs. Er verfügt über die Einnahmen und das Clubvermögen. Er ist am Jahresende Rechenschaft über seine Tätigkeit schuldig. Er ist zu einer Buchführung verpflichtet und muss am Ende eines jeden Jahres (oder auf Verlangen) den Mitgliedern in einer Mitgliederversammlung die Finanzen offen legen.

Der Schatzmeister sowie der Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

§7 Satzungsänderungen

Die Satzung kann nur mit einer zwei Drittel Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.

§8 Auflösung des Clubs

Die Auflösung des Clubs kann nur auf einer extra hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wobei mindestens 2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder des Vorstandes und mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder für die Auflösung gestimmt werden muss.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren

Bei Auflösung des Clubs, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vermögen des Clubs nach Abzug aller offenen Kosten und Verbindlichkeiten zu einem gemeinnützigen Zweck gespendet.

 

Wenden, den 01.01.2011

 

 

 

 

 

 
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